Schon seit vielen Jahren fordern Pflegekräfte bessere Arbeitsbedingungen. Dazu gehört auch das Gehalt – denn dieses steht oftmals nicht im Verhältnis zu dem, was Beschäftigte in der Pflege Tag für Tag leisten. Die Bundesregierung hat auf diese Forderungen reagiert und hebt den Mindestlohn in der Pflegebranche schrittweise an. Zudem tritt ab 1. September 2022 ein Punkt aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) in Kraft, das weitere Verbesserungen in der Entlohnung von Pflegekräften verspricht. Was dieses Gesetz genau beinhaltet und was die Hintergründe für die Reform sind, erfährst du hier.
Rückblick: Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)
Bestimmt hast du es damals mitbekommen: Am 11.06.2021 wurde das sogenannte Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz verabschiedet. Ja, der Name ist lang – und auch der Inhalt des Gesetzes ist recht umfangreich. Umgangssprachlich wird es auch als „kleine Pflegereform“ bezeichnet und umfasst zahlreiche Neuerungen und Verbesserungen für die Pflegebranche in Deutschland. Diese betreffen sowohl Pflegekräfte als auch Pflegebedürftige. Wir haben einige der wichtigsten Punkte noch einmal für dich zusammengefasst:
- Es gibt nun einen bundesweiten Personalschlüssel, der die Einstellung von mehr Pflegekräften in der Altenpflege vorantreiben soll. Diese Regelung ist bereits seit 1. Januar 2021 in Kraft, ab 1. Juli 2023 sollen die Personalanhaltszahlen weiter erhöht werden, damit noch mehr Pflegekräfte eingestellt werden können.
- Pflegekräfte bekommen die Befugnis, Hilfsmittel zu verordnen. Zudem erhalten sie mehr Entscheidungsfreiheit in der häuslichen Pflege.
- Seit Januar 2022 gibt es für Pflegebedürftige einen Zuschuss, der zusätzlich zum nach dem Pflegegrad definierten Leistungsbeitrag gezahlt wird. Dieser Zuschuss wird von der Pflegekasse übernommen und beträgt im ersten Jahr 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, 25 % im zweiten Jahr, 45 % im dritten Jahr und in jedem weiteren Jahr 70 %.
- Ebenfalls ist im Januar 2022 der Leistungsbeitrag für Kurzzeitpflege um 10 % gestiegen.
- Zudem erfolgte eine Erhöhung der Sachleistungsbeiträge in der ambulanten Pflege um 5 %.
- Übergangspflege im Krankenhaus ist nun für bis zu zehn Tage möglich, wenn im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung keine andere Möglichkeit zur Pflege (zum Beispiel häuslich) besteht.