Verfasst von Jillian Ainslie. Veröffentlicht am 15.11.2021.
Was ist in der Arbeit als Pflegekraft in der Schwangerschaft erlaubt und was nicht?
Eine Schwangerschaft ist üblicherweise ein freudiges Erlebnis – doch sie bringt auch einige Veränderungen mit sich, vor allem im Pflegeberuf. Als Pflegekraft kennst du die potenziellen Gefahrstellen deines Alltags und weißt, dass viele Tätigkeiten dich und dein ungeborenes Kind gefährden könnten. Um dich zu schützen, unterliegst du besonderem Schutz unter dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Arbeitsverbot sofort verhängt werden muss. In diesem Artikel erfährst du, welche Tätigkeiten nicht ausführen darfst, wenn du schwanger bist, wann ein Berufsverbot greift und welche alternativen Einsatzmöglichkeiten bestehen.
Als Schwangere darf dich dein Arbeitgeber in der Pflege keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen du oder dein ungeborenes Kind unverantwortlich gefährdet sein könntest. Folgendes ist während der Schwangerschaft verboten:
Gerade in der Pflege wirst du dich unter Umständen häufig in einer der genannten Situationen wiederfinden. Du solltest deshalb genau abklären, welche Tätigkeiten du während deiner Schwangerschaft nicht ausführen darfst und welche von anderen Kollegen bzw. Kolleginnen oder andern Mitarbeitern erledigt werden sollten.
Welche Tätigkeiten du konkret noch ausüben darfst, ist gesetzlich nicht definiert. Diese werden individuell in Absprache mit deinem Arbeitgeber festgelegt.und werden individuell festgelegt. Zu den erlaubten Tätigkeiten können folgende dazugehören:
Es gibt Situationen, in denen es erforderlich sein kann, dir ein Beschäftigungsverbot auszusprechen, um eine unverantwortliche Gefährdung auszuschließen. Diese Situationen werden wir dir im Folgenden genauer erläutern:
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der Geburt greift der Mutterschutz. In dieser Zeit bist du als werdende Mutter von der Arbeit freigestellt. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder einer Behinderung des Kindes verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt um weitere vier Wochen auf zwölf Wochen. Sollte das Kind vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt kommen, verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum, den du nicht genutzt hast. Nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Auch wenn du ausdrücklich arbeiten möchtest – dein Arbeitgeber darf dich nicht beschäftigen.
Es gibt jedoch auch Situationen, in denen schon vor dem Beginn deines Mutterschutzes das Verbot ausgesprochen wird.
Wie bereits erläutert, darf dein Arbeitgeber dich keine Tätigkeiten ausführen lassen, die dich oder dein ungeborenes Kind unverantwortlich gefährden könnten. Werden potenzielle Gefährdungen festgestellt, muss dein Arbeitgeber Schutzmaßnahmen in folgender Reihenfolge treffen:
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann verhängt werden, wenn eine Weiterbeschäftigung eine Gefahr für deine Gesundheit oder die deines ungeborenen Kindes darstellt. Mögliche Gründe können vielseitig sein wie beispielsweise eine Risikoschwangerschaft, Mehrlingsschwangerschaften, eine Schwäche des Muttermundes oder das Risiko einer Früh- oder Fehlgeburt. Dein Arzt kann berufliche Tätigkeiten ganz untersagen oder sie nur auf bestimmte Tätigkeiten, eine bestimmte Dauer oder eine bestimmte tägliche Arbeitsdauer beschränken.
Keine Sorge, nur weil du nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten darfst, heißt das noch nicht, dass auch dein Konto leer bleibt. Wird dir ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, erhältst du weiterhin dein volles Gehalt als Mutterschutzlohn. Dies wird anhand des Durchschnitts der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft berechnet. Dein Arbeitgeber kann die Lohnkosten von der Krankenkasse zurückfordern. Auch wenn dir während der Schwangerschaft eine andere Tätigkeit zugeordnet wird, darf dein Gehalt nicht gekürzt werden. Während der Schutzfristen vor und nach der Geburt erhältst du Mutterschutzgeld.
Oberste Priorität ist es immer eine unverantwortliche Gefährdung für dich als werdende Mutter und dein ungeborenes Kind zu verhindern. Viele gängige Tätigkeiten in der Pflege, wie das Heben von Patienten, Nachtdienste oder Blutabnahmen, sind während der Schwangerschaft untersagt. Das bedeutet jedoch nicht, dass automatisch ein Beschäftigungsverbot verhängt werden muss – Ein Beschäftigungsverbot ist auch in der Pflege immer nur der letzte Ausweg. Es gibt eine Reihe von alternativen Einsatzmöglichkeiten, wie beispielsweise administrative Tätigkeiten oder das Führen von Erstgesprächen mit Patienten. Wichtig ist jedoch, dass du deinen Arbeitgeber über deine Schwangerschaft so früh wie möglich informierst, denn nur ab diesem Zeitpunkt kannst du den im Mutterschutzgesetz vorgesehenen Schutz erhalten.