Wann haften Pflegekräfte

Verfasst von Laura Hörner|Veröffentlicht am 28.06.2021

Unfälle in der Pflege: Wer haftet für Schäden?

Wann fahrlässiges Handeln teuer werden kann

Im Gegensatz zum typischen Bürojob kann im Alltag einer Pflegekraft so einiges schiefgehen – und zwar nicht nur kleine Missgeschicke, sondern folgenschwere Fehler, die Anzeigen nach sich ziehen und im schlimmsten Fall sogar lebensgefährlich sein können. Vielleicht hast auch du dich schon öfters gefragt: Bin ich verantwortlich, wenn ich beim Transport eines Patienten stolpere und ihn dabei verletze? Oder wenn ich unabsichtlich ein falsches Medikament verabreiche? Die Frage nach der Haftung ist nicht immer leicht zu beantworten – und hängt meist vom Einzelfall ab. Dennoch möchten wir dir ein paar Anhaltspunkte geben, damit du die rechtliche Lage in der Pflege besser einschätzen kannst.

Wer haftet in einem Schadensfall?

Als Pflegekraft bist du in der Regel bei einer Einrichtung angestellt – also zum Beispiel bei einem Altenheim oder einer Klinik. Der Patient schließt also nicht mit dir direkt einen Vertrag ab, sondern mit der Einrichtung. Durch diesen Vertrag hat er besondere Ansprüche, zum Beispiel, dass er gemäß der aktuell geltenden Pflegestandards versorgt wird. Die Einrichtung hat also Schutz- und Obhutspflichten gegenüber dem Patienten oder Bewohner. Damit sie diesen nachkommen kann, beschäftigt sie unter anderem Pflegekräfte und weist diese in ihre Arbeit ein. Wird den Pflichten gegenüber Patienten und Bewohnern generell nicht nachgekommen und die betreffende Person zum Beispiel vernachlässigt, dann haftet in der Regel die Einrichtung. Wann haftet aber nun die Pflegekraft selbst? 
 

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Fahrlässigkeit und Vorsatz: Von leicht bis grob

Bei Unfällen gegenüber des Patienten haftet in fast allen Fällen der Pflegedienst selbst, weil dieser auch für sein Personal und dessen Fehler verantwortlich ist. Dennoch gibt es einen sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleich, bei dem der Arbeitgeber einen Ersatz für den Haftungsanteil von der betroffenen Pflegekraft, also dem Arbeitnehmer, verlangen kann. Wann du als Pflegekraft für deine eigenen Fehler zur Verantwortung gezogen werden kannst, hängt dabei von dem Begriff der Fahrlässigkeit ab, also davon, ob du trotz besseren Wissens leichtsinnig handelst und den Bewohner oder Patienten so in Gefahr bringst oder sein Eigentum beschädigst. Dabei unterscheidet man zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit. 

Leichte Fahrlässigkeit

Leichte Fahrlässigkeit bedeutet, dass du zum Beispiel einen Fehler gemacht hast, während du unaufmerksam warst – also praktisch etwas, das jedem passieren könnte. Wenn du einen leicht fahrlässigen Fehler machst, dann haftet dein Arbeitgeber komplett und du hast nichts zu befürchten. 

Mittlere Fahrlässigkeit

Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn du deiner Sorgfaltspflicht als Pflegekraft nicht nachkommst, aber noch keine grobe Fahrlässigkeit besteht. Auch dies sind in der Regel Fälle, die jedem passieren könnten, bei denen das „Versagen“ aber etwas größer war als bei der leichten Fahrlässigkeit. In diesem Fall wird der Schadensersatz bzw. das Schmerzengsgeld zwischen der Pflegekraft und dem Arbeitgeber aufgeteilt – das muss nicht jeweils die Hälfte sein, sondern wird je nach Fall entschieden. Oft wird dabei auch die Höhe des Gehalts der Pflegekraft berücksichtigt.

Grobe Fahrlässigkeit  

Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass du grundlegende Pflegerichtlinien missachtest und etwas tust, das nicht dem aktuellen Pflegestandard entspricht – also etwas, das nicht passieren darf. Zum Beispiel kann das sein, einem Patienten über einen längeren Zeitraum nichts zu Trinken zu geben oder die Fixierung eines Bewohners ohne ärztliche Anordnung durchzuführen. Bei grober Fahrlässigkeit ist es tatsächlich fast immer so, dass du selbst zur Verantwortung gezogen wirst. Das bedeutet, dass du komplett für den Schadensersatz aufkommen musst, der dem oder der Geschädigten vom Gericht zugesprochen wird. Das können je nach Fall ziemlich hohe Summen sein. 

Zuletzt gibt es noch den Fall, dass die Pflegekraft vorsätzlich handelt, also ganz bewusst Patienten oder Bewohnerinnen in der Pflege schadet oder deren Eigentum beschädigt. Auch in diesem Fall haftet die Pflegekraft natürlich vollständig. 
 

Haftung auch bei Unterlassung

Ein Haftungsfall kann natürlich nicht nur dann entstehen, wenn du etwas Falsches tust, sondern auch dann, wenn du dem Patienten oder Bewohner dadurch schadest, dass du etwas nicht tust: Ihm zum Beispiel Medikamente nicht verabreichst, ihm nichts zu essen oder zu trinken gibst oder die Körperhygiene vernachlässigst, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Es handelt sich dabei um Unterlassung.

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Beispiele: Wann kann es zu einem Haftungsfall kommen?

Theoretisch klingt das alles ganz logisch – dich interessiert nun bestimmt, wann es denn tatsächlich zu einer Anzeige kommen kann. Das ist nicht immer so einfach zu beantworten und wie so oft im juristischen Bereich heißt es „es kommt darauf an“. Zum Beispiel darauf, ob die Pflegekraft oder der Patient selbst verantwortlich ist. Oftmals herrscht in der Pflege das bekannte Dilemma zwischen der Obhutspflicht der Einrichtung und der Selbstbestimmung des Patienten. Ein gutes Beispiel dafür ist der Konsum von Alkohol oder Zigaretten. Möchte der Bewohner Alkohol trinken und ist sich der Gefahren bewusst, die damit einhergehen, dann sind die Pflegekräfte in der Regel nicht angreifbar, wenn durch den Konsum etwa gesundheitliche Schäden entstehen – vor allem dann nicht, wenn sie ihn auf das Risiko hingewiesen haben. Anders könnte es sich zum Beispiel mit einem demenzkranken Bewohner verhalten, der sich den Konsequenzen seines Handelns nicht mehr bewusst ist. 

Schadensersatz, Schmerzensgeld oder ein anderer Ausgleich können nicht nur dann gefordert werden, wenn der Patient oder Bewohner gesundheitlichen Schaden nimmt oder sein Eigentum beschädigt wird, sondern auch dann, wenn seine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Das passiert zum Beispiel dann, wenn er vor anderen bloßgestellt wird oder wenn ohne seine Einwilligung Fotos von ihm gemacht und verbreitet werden. Auch die Freiheitsberaubung ist immer wieder ein Fall für Gerichte. Wenn Bewohner oder Patienten gegen ihren Willen festgehalten beziehungsweise fixiert werden, ohne dass es dafür eine Erlaubnis zum Beispiel durch eine ärztliche Anordnung gibt, dann kann Schmerzensgeld gefordert werden.

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Wie kann ich mich als Pflegekraft absichern?

Wenn du grob oder mittel fahrlässig gehandelt hast und deshalb angezeigt wirst, dann kann es sein, dass du ganz oder teilweise für den Schaden aufkommen musst. In diesem Fall greift die Betriebshaftpflichtversicherung bzw. die Berufshaftpflichtversicherung deines Arbeitgebers, über die auch du abgesichert sein solltest. Bringe deshalb (am besten schon bevor etwas passiert) in Erfahrung, ob solch ein Versicherungsschutz für dich besteht – oftmals ist das der Fall. Achtung: Nicht immer sind hier alle Arten der Fahrlässigkeit abgedeckt! Solltest du nicht vollständig über deinen Arbeitgeber abgesichert sein oder bist du selbständig, dann solltest du in Betracht ziehen, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und dich so vor hohen Schadensersatzforderungen schützen. Es gibt einige Anbieter am Markt, die eine solche Versicherung anbieten. Vergleiche deshalb sowohl die Preise als auch die Leistungen, um ein gutes Angebot zu finden. Achte dabei vor allem darauf, dass explizit sowohl grobe Fahrlässigkeit als auch Vorfälle am Arbeitsplatz abgesichert sind – der Blick in das Kleingedruckte ist ein Muss!

Die Frage nach deiner persönlichen Haftung solltest du dir als Pflegekraft auf jeden Fall stellen. Auch wenn dir noch nie etwas passiert ist und du ein großes Augenmerk auf korrektes Handeln legst, kann es dennoch zu Fehlern kommen, die Konsequenzen nach sich ziehen. Informiere dich deshalb – wenn du es noch nicht getan hast – darüber, wie du bereits abgesichert bist und was du tun kannst, um einen Schutz vor allem gegen Haftungsansprüche bei grober Fahrlässigkeit zu erhalten.
 


Häufige Fragen 🔍

Wer haftet bei einem Schadensfall in der Pflege?

Wird den Pflichten gegenüber Patienten und Bewohnern generell nicht nachgekommen und die betreffende Person zum Beispiel vernachlässigt, dann haftet in der Regel die Einrichtung. 


Wann haftet man als Pflegekraft bei Unfällen?

Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schadensersatz bzw. das Schmerzengsgeld zwischen der Pflegekraft und dem Arbeitgeber aufgeteilt, bei grober Fahrlässigkeit musst du meist komplett für den Schadensersatz aufkommen.


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Laura Hörner
Kulturwirtschaft Uni Passau

Als freie Autorin schreibt Laura Hörner bei TalentRocket über Themen rund um die juristische Karriere. Besonders interessiert sie sich dabei für die vielfältigen Karrierewege, die Jurist:innen offenstehen.